Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Stand: 10.06.2019
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 38 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 17.11.2010 – 11 K 2042/09
- BSG, 19.10.2000 – B 8 KN 8/99 RZitiert von 3
- SG Fulda, 24.05.2012 – S 7 SO 42/11
- SG Marburg, 09.12.2016 – S 12 KA 698/16 ER
- LSG NRW, 17.03.2014 – L 19 AS 313/14 B
- SG Dortmund, 25.07.2002 – S 17 U 45/00Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 15.06.2026 – 2 LA 206/24Kein Anspruch auf Berichtigung der Begründung eines BAföG-Bescheids Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Hessen, 21.05.2025 – L 6 AS 487/24
- LSG NRW, 21.08.2024 – L 3 R 53/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.